Aufnahmeantrag zum herunterladen im pdf-Format
§1 Name. Sitz und Farben
1. Der Verein führt den Namen Piesberger Sportverein 32 e. V., Osnabrück - Pye
2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück - Pye.
3. Die Farben des Vereins sind gelb - weiß.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit
zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch und religiös neutral. Er vertritt
den Amateurgedanken.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und
des Niedersächsischen Fußballverbandes, Kreisverband Osnabrück - Stadt.
2. Er kann Mitglied in weiteren Organisationen ähnlicher Art werden.
3. Mit Einklang mit den Satzungen dieser Organisationen regelt er seine Angelegenheiten
selbständig.
§4 Rechtsgrundlagen
1. Durch diese Satzung und die Satzung der in Paragraph 3 genannten Organisationen
und Ihrer Gliederung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
abschließend geregelt. Widersprechen sich die Satzungen, geht diese Satzung vor.
2. Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder damit zusammen-
hängen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die satzungsgemäß dafür zuständige
Stelle (Paragraph 20) kann jedoch einer Entscheidung der Streitigkeiten im ordentlichen
Rechtsweg zustimmen.
§5 Gliederung des Vereins
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche
Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammen-
hängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Jahreshaupt- und
Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes regelt.
3. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich,
die bei Jugendlichen unter 18 Jahren vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.
3. Durch die Unterschrift unter der Beitrittserklärung verpflichtet sich der Bewerber, die
Bestimmungen der Satzung zu beachten.
4. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der erste Mitgliedsbeitrag ist in dem Quartal,
in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird, fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Ende
eines jeden Quartals eingezogen. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren durch den Verein vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Wird eine Lastschrift von der Bank des Mitgliedes nicht eingelöst, so hat das Mitglied die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Adressänderung und eine Änderung der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
6. Mit der Anmeldung ist das Mitglied automatisch gegen Sportunfälle versichert. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
§7 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptver-
sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung mindestens 6 Wochen vor diesen Terminen.
3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Ehrenrates oder des geschäftsführenden
Vorstandes. (Der geschäftsführende Vorstand lt. §17 bei säumiger Beitragszahlung).
4. Die durch die bisherige Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein werden durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.
§9 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in Paragraph 11a, b, d und e vorgesehen Pflichten der Vereinsmitglieder
gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
oder gegen ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob
verstößt.
2. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschließungsbeschluß Gelegenheit zu geben,
sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat oder Vorstand wegen des ihm zur Last
gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch Einschreiben
mit einer Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an das Kreissport-
gericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der
Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung teilzunehmen, mündliche und
schriftliche Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen und hierzu zu
sprechen. Diese Rechte stehen nur den Mitgliedern über 18 Jahren zu.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen
aktiv auszuüben.
d) Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
§11 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind besonders verpflichtet:
a) Die Satzung und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V.,
und der diesem angeschlossenen Fachverbände deren Sportart er ausübt, zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins handeln,
c) die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig
zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei
es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in
Paragraph 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehen Ehrenrat
bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in Paragraph 3 genannten Vereinigungen deren
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§12 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Über eine Vergütung barer
Auslagen entscheidet der Vorstand.
§13 Jahreshaupt- bzw. sonstige Mitgliederversammlungen, Zusammentreten, Stimmrecht und Vorsitz
1. Einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal wegen der festzulegenden Veranstaltungstermine,
muß eine Jahreshauptversammlung zur Beschlußfassung über die in § 14 genannten Auf-
gaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Dabei ist
die vorläufig festgestellte Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind
bis spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich zu stellen.
2. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder 20% der Stimmberechtigten es schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beim ersten Vorsitzenden beantragen. Für das
Verfahren bei der Einberufung und für weitere Anträge zur Tagesordnung gilt Absatz 1.
3. Den Verein in der Jahreshauptversammlung und den sonstigen Mitgliederversammlungen
führt der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach § 22 u. 23.
4. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig.
§14 Aufgaben
1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-
angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist.
2. Ihre Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder - jeweils alle 2 Jahre -
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates dto.
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern dto.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
f) Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§15 Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: (Wobei die Punkte -d- und -e- nur alle zwei Jahre erfolgen)
a) Protokollverlesung der letzten Jahreshauptversammlung
b) Aufnahme neuer Mitglieder
c) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und Fachwarte
d) Neuwahlen des Vorstandes
e) Bestätigung des vom Jugendausschuß gewählten Jugendwartes und des Jugendausschusses.
Der Jugendausschuß hat keine festgesetzte Mitgliederzahl.
Die Betreuer der Jugendmannschaften sind gleichzeitig Mitglieder des Jugendausschusses.
f) Anträge und Anfragen
§16 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden - gleichzeitig Fachbereich Allgemeinsport
c) dem dritten Vorsitzenden - gleichzeitig Fachbereich Fußball
d) dem Kassenwart
e) dem Geschäftsführer
f) Abteilungsleiter Jugendfußball
g) Abteilungsleiter Tischtennis
h) Sportwart
i) Fußballobmann
j) Frauenwartin
k) der Werbe- und Pressewart
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
3. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der erste Geschäftsführer
und der Kassenwart.
§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Vorstrand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
zu führen.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauernden Behinderung von Mit-
gliedern in Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
3. Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragsleistung ganz oder
teilweise befreit werden.
4. Ausschluß aus dem Verein bei säumiger Beitragszahlung.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
5. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er regelt in Vereinsdingen
das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstands-
sitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vereins. Er unterzeichnet mit dem Geschäftsführer die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Vorstandssitzungen und Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen
sowie alle für den Verein verbindlichen und sonstige wichtigen Schriftstücke.
6. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten.
7. Der dritte Vorsitzende unterstützt den ersten und zweiten Vorsitzenden in ihrer Arbeit und
in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
8. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist
für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er führt die
Mitgliederlisten.
9. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Mit
Ausnahme der für den Verein verbindlichen und sonstigen wichtigen Schreiben, kann er die
Schriftstücke allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat.
10. die Leiter der einzelnen Abteilungen haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen
Sportveranstaltungen ihrer Abteilung. Sie haben am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen
schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung verlesen wird.
11. Die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen haben sämtliche Jugendliche ihrer Abteilung zu
betreuen. Sie haben in Zusammenwirken mit dem zuständigen Abteilungsleiter Richtlinien für
eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem
Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
12. Der Sportwart ist zuständig für die Aufgaben im Bereich Allgemeinsport.
13. Der Fußballobmann ist zuständig für den Bereich Fußball, einschließlich der gesamten
Terminplanung dieser Abteilung.
14. Die Frauenwartin ist für die gesamten Belange der Frauen des Vereins zuständig.
15. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Geschäftsführer im Verhinderungsfalle. Außerdem
hat er alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse,
Abfassung von Werbeartikel in Einvernehmen mit dem Vorstand zu erledigen.
§18 Abteilungen
Die Abteilungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Ihre Leiter werden
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Aufgabe der
Abteilungsleiter ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen
und die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen. Für die einzelnen Abteilungsleiter sind nach
Möglichkeit Stellvertreter zu wählen. Sie haben die von der Jahreshaupt- bzw. Mitglieder-
versammlung und vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefaßten Beschlüsse
innerhalb des Vereins durchzuführen.
§19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden und sechs
Beisitzern.
2. Die Mitlieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorsitzende beruft den Ehrenrat formlos ein. Ist er verhindert, führt der älteste Beisitzer
den Vorsitz. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§20 Aufgaben des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über alle Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang
steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist.
Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9.
2. Der Ehrenrat ist auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes einzuberufen. Er beschließt nach
mündlicher Verhandlung. Zuvor ist dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen
der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
3. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Wirkung
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluß aus dem Verein
4. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
5. Die Entscheidung des Ehrenrates sind endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer
(einmalige Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins
einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen.
Das Protokoll ist auf der Jahreshauptversammlung zu verlesen.
§22 Verfahren bei Beschlüsse
1. Die Jahreshaupt- und die sonstige Mitgliederversammlungen und der Vorstand sind ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt ist. Abweichendes gilt bei Auflösung des Vereins (§ 23).
2. Für die Einberufung der Jahreshaupt- und sonstigen Mitgliederversammlungen gilt § 13.
3. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mit-
glieder gefaßt. Das gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt außer im Ehrenrat
öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag sind die einzelnen Vorstandsmitglieder geheim
zu wählen.
4. Jeder Stimmberechtigte kann bis acht Tage vor dem Versammlungszeitpunkt Anträge zur
Tagesordnung beim Vorstand stellen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung
eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Für Jahreshaupt- und sonstige Mitglieder-
versammlungen gilt § 13.
5. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der
Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.
§23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später
nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlußfähig.
§24 Vereinsvermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die
Stadt Osnabrück das Vereinsvermögen für Zwecke des Sportes im Ortsteil Pye zu verwenden.
§25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde am 13.03.1998 durch die Jahreshauptversammlung genehmigt.
Osnabrück, den 13.03.1998
Der geschäftsführende Vorstand




